Aktuell
| Unsere Satzung |
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Satzung der Psoriasis Selbsthilfe Arbeitsgemeinschaft e.V. (PSOAG) § 1 Name und SitzDer am 16. März 2002 gegründete Verein führt den Namen “Psoriasis Selbsthilfe Arbeitsgemeinschaft e.V. (PSOAG)”. Er hat seinen Sitz in Berlin und soll ins Vereinsregister beim Amtsgericht BerlinCharlottenburg eingetragen werden. Für alle sich aus der Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Vereins. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 VereinszweckZweck des Vereins ist es, als überregionaler Dachverband deutscher Psoriasis Selbsthilfe Gruppen zu wirken. Der Verein soll in der Öffentlichkeit als deren Sprecher auftreten und ihre Interessen vertreten. Der Verein schafft Bedingungen, die es regional tätigen Patientengruppen ermöglicht, zusammen zu arbeiten und ihre Erfahrungen untereinander auszutauschen. Die Mitgliedsgruppen sollen in die Lage versetzt werden, ihre Selbsthilfearbeit vor Ort durchzuführen. Ferner unterstützt der Verein alle Betroffenen, die eine neue Psoriasis Selbsthilfe Gruppe gründen wollen. Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen insbesondere dadurch, dass
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet durch Austritt, Auflösungsbeschluss einer juristischen Person oder Ausschluss.
§ 6 MitgliederversammlungDie Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal im Jahr statt. Weitere Mitgliedsversammlungen sind möglich, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 (Eindrittel) der Mitgliedsgruppen es begründet beantragen. Der Vorstand lädt schriftlich mindestens sechs Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins können nur gefasst werden, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind: wenigstens die Hälfte der Mitglieder muss anwesend sein und die Beschlussvorlage muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gemacht worden sein. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll wird unterzeichnet vom gewählten Protokollführer. Die Mitgliedsgruppen werden durch ihren Vorstand, Leiter oder einer bevollmächtigten Person gegenüber dem Vorstand und in der Mitgliederversammlung vertreten. Bei Abstimmungen hat jede Mitgliedsgruppe paritätisch eine Stimme. Können sich mehrere anwesende Vertreter einer Mitgliedsgruppe nicht auf ein einheitliches Votum einigen, zählt das als Enthaltung. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 7 VorstandDer Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Darüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Kommt ein Beschluss nicht zustande, muss die nächste Mitgliederversammlung über die Beschlussvorlage entscheiden. Satzungsänderungen, die von Aufsichts , Gerichts und Finanzbehörden verlangt werden oder redaktioneller Natur sind, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese sind den Mitgliedern bekannt zu geben. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder dauerhaft darauf hin zu überprüfen, ob ihre Gemeinnützigkeit fortbesteht. § 8 Auflösung/Wegfall des steuerbegünstigten ZwecksDie Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Gründe für die Auflösung müssen den Mitgliedern vorher mit der fristgemäßen Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige K.i,M. Info Service gGmbH in 86635 Wertingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 9 InkrafttretenDie Satzung und Satzungsänderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem sie in das Vereinsregister eingetragen worden sind. Der Vorstand ist verpflichtet, satzungswirksame Beschlüsse der Mitgliederversammlung unverzüglich beim Amtsgericht einzureichen. Vorstehende Satzung ersetzt die Gründungssatzung vom 16.03.2002 Bad Mergentheim, den 29. März 2002 Eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgericht Berlin-Charlottenburg am 15. Juli 2003 unter der Nummer 22 649 Nz
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